b) Nach Art. 44 StPG (Entlassung aus wichtigen Gründen) kann die Anstellungsbehörde bei schwerer oder wiederholter Verletzung der Dienstpflichten oder wegen anderen Umständen, unter denen die Fortführung des Arbeitsverhältnisses für sie nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, die Entlassung aus wichtigen Gründen aussprechen (Abs. 1). Die Entlassung aus wichtigen Gründen erfolgt mit sofortiger Wirkung (Abs. 2). Gestützt Art. 45 StPG richtet sich das Verfahren nach Art. 40 StPG. In schwerwiegenden Fällen und wenn der Mitarbeiter die erhobenen Tatbestände eingesteht, kann die Entlassung nach einem vereinfachten dringlichen Verfahren verfügt werden.