Das Kündigungsverfahren richtet sich ausserdem nach dem VRG und den Ausführungsbestimmungen zum StPG (Abs. 4). Erweisen sich die Kündigungsgründe als ungerechtfertigt, behält der Mitarbeiter die Funktion bei. Bei tatsächlicher Beendigung des Dienstverhältnisses oder wenn eine Wiedereingliederung des Mitarbeiters nicht mehr möglich ist, besteht Anspruch auf eine Entschädigung. Deren Höhe beträgt maximal ein Jahresgehalt (Art. 41 StPG).