38 Abs. 1 StPG). Die Kündigungsgründe müssen im Rahmen einer Personalbeurteilung im Sinn von Art. 22 StPG nachgewiesen werden (Art. 38 Abs. 2 StPG). Nach Art. 40 StPG muss im Kündigungsverfahren der Anspruch des Mitarbeiters auf rechtliches Gehör garantiert sein (Abs. 1). Die Anstellungsbehörde ist für die Durchführung des Verfahrens zuständig. Sie kann die Leitung des Verfahrens einer anderen Person innerhalb oder ausserhalb der Verwaltung übertragen (Abs. 2). Die Kündigung wird mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt (Abs. 3). Das Kündigungsverfahren richtet sich ausserdem nach dem VRG und den Ausführungsbestimmungen zum StPG (Abs. 4).