5. a) Zur Beendigung eines Dienstvertrags bedarf es in der Regel einer Kündigung. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der ordentlichen (Art. 36 bis 43 StPG) und der ausserordentlichen (Art. 44 bis 49 StPG) Beendigung des Dienstverhältnisses. Der unbefristete Dienstvertrag (ein solcher liegt hier vor) kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Monats gekündigt werden (Art. 37 StPG). Die Anstellungsbehörde spricht die Kündigung aus, wenn der Mitarbeiter die Anforderungen der Funktion wegen mangelnder Leistungen oder Fähigkeiten oder auf Grund des Verhaltens nicht mehr erfüllt (Art. 38 Abs. 1 StPG).