bb) Dass in der vorliegenden Angelegenheit die ehemalige Staatsrätin I.________ in den Ausstand zu treten hatte, wird von allen Verfahrensbeteiligten nicht bestritten. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer über den Umstand, dass Staatsrätin I.________ in den Ausstand trat, erst spät informiert wurde. Daraus kann er aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn es bestehen, trotz aller Einwände, die der Beschwerdeführer dazu vorgebracht hat, überhaupt keine Anhaltspunkte dafür, dass Staatsrätin I.________ in irgendeiner Weise an der Instruktion des Verfahrens oder am nunmehr angefochtenen Entscheid beteiligt gewesen wäre. Kantonsgericht KG Seite 8 von 22