e) aa) Nach der sowohl in Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 19. April 1999 (BV) als auch in Art. 6 Ziffer 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei einem Richter - objektiv betrachtet - Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und der Gefahr der Voreingenommenheit begründen.