bb) Im Rahmen der vorliegenden Angelegenheit handelte der Staatsrat als besondere Verwaltungsjustizbehörde (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a VRG), weshalb die personelle Zusammensetzung im Rubrum seiner Verfügung eigentlich anzuführen war. Die Zusammensetzung der Regierung ist jedoch allgemein bekannt und lässt sich auch für Personen, die nicht im Kanton wohnhaft sind, ohne Weiteres feststellen; das muss genügen (KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, Rz. 197, 437). Die Rechte des Beschwerdeführers, um allfällige Ausstandsgründe gegen Mitglieder der Regierung zu erheben, blieben demnach jederzeit gewahrt.