umfassen. Solange nicht bekannt oder absehbar ist, wer an der Behandlung einer Angelegenheit mitwirkt, kann von den Beteiligten nicht verlangt werden, dass sie Ausstandsgründe vorbringen (THOMAS MERKLI / ARTHUR AESCHLIMANN / RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, Rz. 6 zu Art. 9 und Rz. 3 zu Art. 52).