zung der entscheidenden Behörde nicht kennen. Sie haben deshalb Anspruch auf Bekanntgabe der mitwirkenden Personen. Diese müssen jedoch nicht im Rubrum des Verwaltungsaktes selbst aufgeführt werden. Es genügt, wenn sie in irgendeiner Form bekannt gegeben werden oder leicht in Erfahrung gebracht werden können. Steht aber die richtige Besetzung des entscheidenden Gremiums in Frage, reicht die Veröffentlichung aller Mitglieder einer Kollegialbehörde in einem Verzeichnis nicht aus. Aus ihr geht nicht hervor, wer an der Entscheidfindung beteiligt und ob die Spruchbehörde rechtmässig und vollzählig besetzt ist. Die Bekanntgabe muss in solchen Fällen auch die Zusammensetzung des Spruchkörpers