d) aa) Nach Art. 66 lit. a VRG enthält ein Entscheid die Bezeichnung der entscheidenden Behörde, im Fall einer kollegialen Verwaltungsjustizbehörde auch ihre Zusammensetzung. Grundsätzlich sollen die Betroffenen erkennen können, wer an der angefochtenen Verfügung mitgewirkt hat. Denn der Anspruch auf Unparteilichkeit der Behörde bedeutet, dass keine Person mitwirken darf, gegen die Ausstandsgründe bestehen. Ob dieser Verpflichtung nachgelebt wurde, können die Betroffenen nicht beurteilen, wenn sie die personelle Zusammenset- Kantonsgericht KG Seite 7 von 22