c) Dem Anspruch auf richtige Zusammensetzung des Gerichts und der Verwaltungsbehörde wird formelle Natur zuerkannt. Wird eine Verletzung von einer Rechtsmittelinstanz festgestellt, so ist der angefochtene Entscheid - ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selber - aufzuheben (KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, Rz. 197 mit Hinweisen).