b) Demgegenüber macht der Staatsrat geltend, dass gemäss Art. 87 Abs. 1 VRG Beschwerden an ihn von einer Direktion oder von der Staatskanzlei instruiert werden. Im Dezember 2010 habe er entschieden, dass solche Beschwerden ab dem 1. Januar 2011 von der Staatskanzlei zu behandeln sind. Diese Information sei auf der Internetseite des Staatsrats öffentlich zugänglich. Die EKSD sei an der Instruktion der vorliegenden Angelegenheit nicht involviert gewesen. Das sei auch dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, habe er doch stets mit der Staatskanzlei und nie mit der genannten Direktion korrespondiert.