Bis heute habe weder der Staatsrat über das Ausstandsgesuch entschieden noch Staatsrätin I.________ ihn (den Beschwerdeführer) darüber benachrichtigt, dass sie von sich aus in den Ausstand getreten sei. Im angefochtenen Entscheid sei nicht festgehalten, wer mitgewirkt habe, und es lasse sich diesem nicht entnehmen, ob und gegebenenfalls seit wann und in welchem Umfang sich Staatsrätin I.________ im Ausstand befunden habe. Daraus folge, dass seitens des Staatsrats nicht einmal der Versuch gemacht worden sei, den bis heute nicht bestrittenen Anschein der Befangenheit zu widerlegen, sondern dass dieser Anschein vielmehr durch objektive Umstände und vernünftige Gründe glaubhaft dargetan sei.