2. Die Beschwerde beurteilt sich, wie gesagt, nach dem öffentlichen Recht. Daran ändert nichts, dass im Bereich des öffentlichen Dienstrechts auch auf die Lehre und Rechtsprechung des Privatrechts zurückgegriffen werden kann. Es kann aber namentlich nur insoweit auf Bestimmungen des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) abgestellt werden, als das öffentliche Recht keine eigenen Regeln vorsieht; überdies muss die privatrechtliche Bestimmung sich auch auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts als sachgerecht erweisen (BGE 134 I 159 E. 3 S. 163; BGE 132 II 161 E. 3. S. 163 ff.).