b) Die Universität Freiburg ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. November 1997 über die Universität [UniG; SGF 430.1]). Gestützt auf Art. 22 Abs. 2 UniG und Ziff. 13 der Anstellungsverträge von 2007 unterstand das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers dem Gesetz vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG; SGF 122.70.1). Demnach ist das Arbeitsverhältnis zwischen der Universität und dem Beschwerdeführer öffentlich-rechtlicher Natur.