geschuldeten BVG-Beiträge auf ein vom Beschwerdeführer zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto, eventualiter an den Beschwerdeführer selbst unter vollumfänglicher Schadloshaltung von den daraus allenfalls resultierenden Einkommenssteuerfolgen abzugelten. (Kosten)". Der Staatsrat beantragte mit Eingabe vom 18. April 2013, die Beschwerde anzuweisen. Die Universität liess sich am 10. Juni 2013 vernehmen und schloss ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. A.________ reichte am 17. Juli 2013 Gegenbemerkungen und die Universität am 16. September 2013 Schlussbemerkungen ein.