2. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer gestützt auf eine saubere und korrekte Berechnung der entsprechenden Beträge durch die Verwaltungsdirektion und unter dem Vorbehalt der näheren Bezifferung durch den Beschwerdeführer für den Unterlassungsfall: a. wegen ungerechtfertigter Entlassung aus wichtigen Gründen eine Entschädigung von zwölf Monatsgehältern samt Funktionszulagen gemäss Vereinbarung vom 20. Dezember 2006 zuzüglich der gesetzlichen arbeitgeberseitigen