2. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde der Beschluss des Staatsrats des Kantons Freiburg vom 4. Februar 2013 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Verwaltungsdirektion der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2011 betreffend die Entlassung des Beschwerdeführers aus wichtigen Gründen aufgehoben. 2.