"1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschluss des Staatsrats des Kantons Freiburg vom 4. Februar 2013 aufzuheben. Das Verfahren sei zur Fällung eines neuen Entscheides unter Beachtung der einschlägigen Grundsätze und Verfahrensvorschriften und auf der Grundlage der Begehren gemäss den Ziffern 2./1. bis 4. hiernach an den Staatsrat des Kantons Freiburg zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde der Beschluss des Staatsrats des Kantons Freiburg vom 4. Februar 2013 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 1.