D. Gegen diesen Entscheid liess A.________ am 17. Juni 2011 Beschwerde beim Staatsrat des Kantons Freiburg erheben und unter anderem die Aufhebung der Entlassungsverfügung beantragen. E. Am 12. April 2012 gelangte A.________ mit einer als Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung bezeichneten Eingabe an die verwaltungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts und beantragte, der Staatsrat sei anzuweisen, innert gerichtlich zu bestimmender Fristen über die Beweis- und Verfahrensanträge sowie in der Beschwerdesache selber zu entscheiden. Das Gericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 5. Juni 2012 ab (Dossier: 601 2012 51).