C. Mit Verfügung vom 19. Mai 2011 löste die Verwaltungsdirektion der Universität das Anstellungsverhältnis mit A.________ fristlos auf. Zur Begründung stützte sie sich auf das Schreiben vom 9. Mai 2011. Bei einem Adressaten handle es sich um den Generalsekretär der KKJPD und somit um den Auftraggeber des B.________. Dessen Direktion habe über Drittpersonen vom Entscheid vom 9. Mai 2011 erfahren und sei damit nicht nur vor vollendete Tatsachen gestellt, sondern auch vor externen Personen blossgestellt worden. Damit lägen ein erheblicher Vertrauensbruch und keine Möglichkeit für eine weitere Zusammenarbeit vor.