{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-02-12", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2013-26_2014-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2013_26_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64143f9b69e1a41ae5b7a7fa5eecdb13416084b046395f26911f5176a79cd2669c35011e6da6fb91a4e9173dc80f8528daf&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64143f9b69e1a41ae5b7a7fa5eecdb13416084b046395f26911f5176a79cd2669c35011e6da6fb91a4e9173dc80f8528daf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2013_26", "Checksum": "7943d239f62c62a68f6538b607d9e027"}, "Scrapedate": "2026-04-04", "Num": ["601 2013 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 12.02.2014 601 2013 26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 12.02.2014 601 2013 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Er war während längerer\nZeit für das B.________ tätig und aufgrund seiner Funktion konnte die Universität hohe Anforderungen an sein Verhalten sowie an seine Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit verlangen. Diese Grundsätze hat der Beschwerdeführer in gravierender Weise verletzt. Nach dem\nVorgefallenen war es infolgedessen nicht mehr zumutbar, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.\nKantonsgericht KG\nSeite 20 von 22\n\nDie fristlose Kündigung nach Art. 44 StPG erweist sich demnach weder als unverhältnismässig\nnoch als unangemessen.\n\nm) Nach dem Gesagten lässt sich zusammenfassend feststellen, dass die fristlose\nAuflösung des Anstellungsverhältnisses als einzig logische Reaktion und somit als ultima ratio\nauf das Verhalten des Beschwerdeführers zu bezeichnen ist. Sie ist rechtmässig. Demnach\nkann auch kein Anspruch auf Lohnfortzahlung und Entschädigung entstehen.\n\n8. a) Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens beantragte der Beschwerdeführer, die\nUniversität sei zu verurteilen, ihm Überstunden- und Ferienguthaben abzugelten und die\ngesetzlich geschuldeten Beiträge gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-,\nHinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) einzuzahlen. Der\nStaatsrat verwarf diese Begehren mit der Begründung, dass sie an die Universität zu richten\nsind, die für die Behandlung zuständig sei.\n\nb) Mit seiner Beschwerde vom 11. März 2013 bestätigte der Beschwerdeführer die\nerwähnten Begehren. Nach seiner Auffassung habe es die Verwaltungsdirektion der Universität in der Entlassungsverfügung vom 19. Mai 2011 versäumt, die aus dem Anstellungsverhältnis resultierenden Forderungen zu regeln. Auch habe die Universität nicht alle Lohnbestandteile nach dem BVG versichert. Er verfüge über ein auf das Jahr 2008 zurückgehendes Überstundenguthaben und habe im Jahr 2011 keine Ferien bezogen. Auch habe er bei der Überprüfung\nder BVG-Abrechnung feststellen müssen, dass das B.________ die Funktionszulagen für die\ngesamte Dauer des Anstellungsverhältnisses nicht versichert habe.\n\nc) Das StPG sagt nichts über die Folgen bei Beendigung des Dienstverhältnisses. Es\nversteht sich jedoch, dass alle darauf fussenden Forderungen fällig werden (vgl. Art. 339 OR).\nFällig werden von den Forderungen des Arbeitnehmers nicht nur der Lohnanspruch, sondern\nauch alle weiteren Forderungen, wie etwa Ferienansprüche, Entschädigung für geleistete\nÜberstunden, Freizügigkeitsansprüche gegenüber der Vorsorgeeinrichtung usw. (THOMAS\nGEISER / ROLAND MÜLLER, Arbeitsrecht in der Schweiz, 2. A., Bern 2012, Rz. 678 f. mit Hinweisen).\n\nd) Vermögensrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit einer Kündigung sind\ngrundsätzlich im Anfechtungsverfahren zu beurteilen. Demnach hätte die Universität mit der\nam 19. Mai 2011 verfügten fristlosen Kündigung gleichzeitig über allfällige vermögensrechtliche Forderungen des Beschwerdeführers entscheiden sollen. Die Universität hat dies nicht\ngetan, sei es aus Versehen oder sei es, weil sie der Auffassung war, dass aus ihrer Sicht gar\nkeine Ansprüche bestanden. Wie auch immer, jedenfalls kann aus dem damaligen Verhalten\nder Universität nicht geschlossen werden, sie hätte einen Abfindungsanspruch verneint. Das\nhat zur Folge, dass die Universität noch über den Antrag des Beschwerdeführers zu verfügen\nhat. Die entsprechenden Forderungen sind nunmehr bekannt, aber bestritten. Es kann nicht\nAufgabe des Kantonsgerichts sein, als erste Instanz über die Ansprüche des Beschwerdeführers ein Beweisverfahren durchzuführen und zu entscheiden. Demnach ist die Universität\naufzufordern, über die vermögensrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers einen neuen,\nanfechtbaren Entscheid zu fällen.\n\n9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit sie sich auf die fristlose Kündigung\nbezieht, abzuweisen. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, aber die Universität\nals Arbeitgeberin aufzufordern, über die vermögensrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers einen neuen Entscheid zu fällen.\nKantonsgericht KG\nSeite 21 von 22\n\n10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer nicht als obsiegende\nPartei, weshalb er die Kosten des Verfahrens, die auf 5'000 Franken festgesetzt und mit dem\ngeleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind, zu übernehmen hat (Art. 131 Abs. 1 VRG;\nArt. 1 und 2 des Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen\nin der Verwaltungsjustiz [TarifVj; SGF 150.12]).\n\n11. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 137\nAbs. 1 VRG), jedoch ist der Universität eine solche zuzusprechen. Im vorliegenden Verfahren\nhandelte die Universität wie eine private Arbeitgeberin und nicht eigentlich im Rahmen einer\nöffentlich-rechtlichen Aufgabe (FZR 1994 S. 232). Sobald ein Entscheid finanzielle Folgen\nnach sich ziehen kann, ist davon auszugehen, dass die Vermögensinteressen im Sinn von Art.\n139 VRG betroffen sind. Infolgedessen hat Rechtsanwalt Clerc Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird auf 6'188.05 Franken festgesetzt (Honorar: 5'520 Franken; Auslagen:\n209.70 Franken; Mehrwertsteuer: 458.35). Es ist in Erinnerung zu rufen, dass der Stundenansatz 230 Franken beträgt (Art. 65 des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF\n130.11]).\n\n(Dispositiv auf der nächsten Seite)\nKantonsgericht KG\nSeite 22 von 22\n\n"}