{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-02-12", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2013-26_2014-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2013_26_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64143f9b69e1a41ae5b7a7fa5eecdb13416084b046395f26911f5176a79cd2669c35011e6da6fb91a4e9173dc80f8528daf&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64143f9b69e1a41ae5b7a7fa5eecdb13416084b046395f26911f5176a79cd2669c35011e6da6fb91a4e9173dc80f8528daf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2013_26", "Checksum": "7943d239f62c62a68f6538b607d9e027"}, "Scrapedate": "2026-04-04", "Num": ["601 2013 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 12.02.2014 601 2013 26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 12.02.2014 601 2013 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Auch im Zivilrecht\nbezieht sich das Vertrauen im Regelfall in einem objektivierten Sinn auf die Erbringung der\ngeschuldeten Arbeitsleistung und auf die Unterlassung von Störungen im Arbeitsablauf und\nBetriebsfrieden (MANFRED REHBINDER, in Berner Kommentar, R. 2 ff. zu Art. 337 OR).\n\nj) aa) Es mag zutreffen, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und der neuen\nDirektion des B.________ zu Spannungen gekommen ist. Darum geht es jedoch nicht,\nsondern um den Brief vom 9. Mai 2011, den der Beschwerdeführer verfasste und namentlich\nan Regierungsvertretern und mithin an Vertreter der Auftraggeber von LexFind adressierte. Im\nerwähnten Schreiben erklärte der Beschwerdeführer eigenmächtig, also ohne Zustimmung\nseiner Vorgesetzten und ohne mit ihnen Rücksprache zu nehmen, dass das Projekt LexFind\neingestellt worden ist. Ein entsprechender Entscheid der Direktion lag offensichtlich gar nicht\nvor. Schon allein mit diesem Vorgehen hat der Beschwerdeführer gegenüber der Direktion des\nB.________ und der Universität eine schwerwiegende, krasse Treuepflichtverletzung begangen. Dass ein solches illoyales Verhalten von Seiten des Arbeitgebers nicht hingenommen\nwerden kann, versteht sich von selbst und braucht keiner weiteren Erläuterung.\nKantonsgericht KG\nSeite 19 von 22\n\nbb) Bei diesem Ergebnis braucht die Frage, ob die Direktion des B.________ die Aussage\ndes Beschwerdeführers, er werde nunmehr die Kündigung abwarten und sich zwischenzeitlich\num seine eigenen Angelegenheiten kümmern, zu Recht als Arbeitsverweigerung qualifizieren\ndurfte, nicht geprüft zu werden. Immerhin ist dazu zu bemerken, dass selbst eine beharrliche\nArbeitsverweigerung für sich allein im Allgemeinen zu wenig schwerwiegend ist, um eine fristlose Entlassung zu rechtfertigen; sie erlangt jedoch bei Wiederholung trotz Abmahnung das\ndazu notwendige Gewicht (REHBINDER, Rz. 6 ff. zu Art. 337 OR). Allerdings ist das erwähnte\nSchreiben unmissverständlich als Arbeitsverweigerung aufzufassen. Daran ändert nichts,\ndass der Beschwerdeführer dies nachträglich im Rahmen seiner Beschwerde an das Kantonsgericht bestreitet; es ist auf seinen Willen und seine Aussagen im Zeitpunkt des Verfassens\ndes Schreibens abzustellen. Seine heutigen Erklärungen sind Ausflüchte.\n\ncc) Nach dem Gesagten lässt sich ohne Weiteres feststellen, dass dem Beschwerdeführer\neine Pflichtverletzung im Sinn von Art. 56 Abs. 1 StPG vorzuwerfen ist. Damit bleibt zu klären,\nob er mit seinem Verhalten im Lichte der gesamten Umstände einen hinreichenden Grund\nsetzte, der es der Universität erlaubte, ihn fristlos zu entlassen.\n\nk) Wie schon dargelegt, wurde das Schreiben vom 9. Mai 2011 vom Beschwerdeführer\nverfasst und der Inhalt des Briefes ist unmissverständlich. Insofern ist der Tatbestand anerkannt und unbestritten (vgl. Art. 45 Abs. 1 StPG), weshalb die Universität nach Art. 45 StPG\nvorgehen durfte. Das bedeutet, dass keine weiteren Ermittlungen mehr durchzuführen waren\nund keine Frist zur Einsicht des Dossiers und zur Einreichung von Bemerkungen angesetzt\nwerden musste. Die vom Beschwerdeführer begangene Treuepflichtverletzung wiegt sehr\nschwer. Dies musste er sich selbst auch eingestehen, erklärte er doch, dass sein Verhalten\nzur Kündigung führen werde. Auch hat er seine Auseinandersetzung mit der Direktion des\nB.________ nach aussen getragen und diese somit in schwerwiegender Weise brüskiert.\nUnter diesen Umständen lässt sich die fristlose Entlassung nicht beanstanden.\n\nl) aa) Jedes staatliche Handeln ist an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der\nVerhältnismässigkeit gebunden (Art. 29 Abs. 2 BV). Es genügt demnach nicht, die Kündigungsverfügung lediglich mit dem Nachweis eines wichtigen Grundes zu versehen. Darüber\nhinaus muss die Auflösung des Anstellungsverhältnisses stets auch vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip standhalten. Demnach muss die Kündigung erstens ein geeignetes Mittel zur\nProblemlösung sein, muss sie zweitens in dem Sinn erforderlich sein, dass nicht weniger\neinschneidende Massnahmen, wie beispielsweise eine Verwarnung ebenfalls zum Ziel führen\nwürden, und muss drittens eine Abwägung der gegenseitigen Interessen die Kündigung als\ngerechtfertigt beziehungsweise zumutbar erscheinen lassen (BVR 2009 S. 443 E. 5.4.1 S. 455\nmit Hinweisen). Eine fristlose Entlassung ist insbesondere dann unzulässig, wenn mildere\nMassnahmen, wie zum Beispiel Verwarnung, vorübergehende Freistellung oder ordentliche\nKündigung, zur Verfügung stehen, um die eingetretene Störung des Arbeitsverhältnisses in\nzumutbarer Weise zu beheben (ADRIAN STAEHELIN, in Zürcher Kommentar Rz. 4 zu Art. 337).\n\n"}