{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-02-12", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2013-26_2014-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2013_26_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64143f9b69e1a41ae5b7a7fa5eecdb13416084b046395f26911f5176a79cd2669c35011e6da6fb91a4e9173dc80f8528daf&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64143f9b69e1a41ae5b7a7fa5eecdb13416084b046395f26911f5176a79cd2669c35011e6da6fb91a4e9173dc80f8528daf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2013_26", "Checksum": "7943d239f62c62a68f6538b607d9e027"}, "Scrapedate": "2026-04-04", "Num": ["601 2013 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 12.02.2014 601 2013 26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 12.02.2014 601 2013 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Im Übrigen sei sein Schreiben in\nkeiner Weise geeignet, den Ruf oder das Image der Universität als eigentlicher Arbeitgeberin\nin irgendeiner Weise zu beeinträchtigen oder zu schädigen. Es sei unverständlich, dass seine\nVorgesetzten, als sie Kenntnis von seinem Schreiben vom 9. Mai 2013 erhielten, nicht das\nGespräch mit ihm suchten. Man könne sich des Eindruckes nicht erwehren, dass sein Standpunkt gar nicht gehört werden wollte, um auf diese Weise einen Vorwand zu schaffen, ihn\nfristlos zu entlassen.\n\ng) Mit den Schlussbemerkungen bringt die Universität vor, dem Schreiben vom 9. Mai\n2011 lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit am Projekt nicht fortsetzen wollte. Damit bestehe auch keinen Grund, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Eine mit den\nKantonen vertraglich vereinbarte und durch sie finanzierte, nach Möglichkeit auf den Bund\nauszuweitende Dienstleistung habe personenunabhängig zu funktionieren.\n\nh) Nach Art. 56 StPG führen die Mitarbeiter des Staates ihre Arbeit sorgfältig, beruflich\nkompetent und loyal zu ihrem Arbeitgeber aus. Sie verpflichten sich, durch die Qualität ihrer\nLeistungen den Interessen des Staates und des öffentlichen Dienstes zu dienen (Abs. 1). Sie\nplanen und organisieren ihre Arbeit und zeigen Initiative, um die festgelegten Ziele zu erreichen (Abs. 2). Sie erweisen sich mit ihrem Verhalten des Ansehens würdig, die mit ihrer Funktion im öffentlichen Dienst verbunden sind (Abs. 3). Als Mitarbeiter der Universität unterstand\nder Beschwerdeführer dieser Bestimmung. Damit wird gesagt, dass der Beschwerdeführer\nnicht nur die berechtigten Interessen der Universität, sondern auch die öffentlichen Interessen\nder Universität zu wahren hatte. Er schuldete diese Loyalität sowohl bei seinem auf die Arbeit\nbezogenen Verhalten als auch ausserhalb des Arbeitsverhältnisses (vgl. PETER HELBLING, in\nWolfgang Portmann/Felix Uhlmann [Hrsg.], Bundespersonalgesetz, 2013, Rz. 50 zu Art. 20).\n\ni) aa) Was als wichtiger Grund für eine fristlose Entlassung zu gelten hat, ist in Art. 44\nStPG aufgeführt. Danach soll mit der fristlosen Kündigung eine objektiv nicht mehr tragbare\nSituation sofort beendet werden. Sie ist nur bei besonders schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers gerechtfertigt. Das Fehlverhalten muss einerseits objektiv geeignet sein, die für das\nArbeitsverhältnis wesentliche Vertrauenslage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu\nerschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zumutbar ist, und\nandererseits auch tatsächlich zu einer derartigen Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens geführt haben. Den Besonderheiten des öffentlichen Dienstes Rechnung\ntragend, rechtfertigt nur ein besonders schweres Fehlverhalten des Angestellten die fristlose\nKantonsgericht KG\nSeite 18 von 22\n\nKündigung. Wiegen die Verfehlungen weniger schwer, ist die fristlose Auflösung wie im privaten Arbeitsrecht nur gerechtfertigt, wenn sie trotz Verwarnung wiederholt begangen wurden.\nDem privat- wie dem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber kommt bei der Prüfung, ob ein wichtiger\nGrund für eine fristlose Kündigung vorliegt, ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Er muss\naber den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten: Es ist diejenige Massnahme zu\nwählen, die angemessen ist beziehungsweise genügt. Die fristlose Kündigung ist die strengste\nMassnahme, die ein Arbeitgeber aussprechen kann, weshalb sie nur in Ausnahmefällen als\nultima ratio und damit restriktiv anzuwenden ist. Der Arbeitgeber hat seinen Entscheid unter\nBerücksichtigung aller Umstände zu treffen. Er muss den Einzelfall in Verbindung mit der Stellung und Verantwortung des Betroffenen sowie allen anderen Gegebenheiten wie Natur und\nDauer des Vertragsverhältnisses prüfen. Kaderangehörige haben aufgrund ihrer erhöhten\nTreuepflicht und Verantwortung höheren Anforderungen in Bezug auf ihr Verhalten nachzukommen. Anlass zur fristlosen Entlassung besteht deshalb vor allem, wenn das Verhalten des\nArbeitnehmers im Zusammenhang mit seiner Stellung im Betrieb die Fortführung des Arbeitsverhältnisses verunmöglicht. Bei höheren Angestellten wird dies viel rascher der Fall sein als\nbeim Arbeitnehmer in unteren Chargen in einem Grossbetrieb (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4597/2012 vom 21. Februar 2013 E. 3.2 mit Hinweisen).\n\nbb) Gemäss Art. 337 OR gilt als wichtiger Grund für die sofortige Auflösung des Vertrags\nnamentlich ein Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Abs. 2). Über\ndas Vorhandensein solcher Gründe entscheidet der Richter nach freiem Ermessen (Abs. 3).\nOb das dem Arbeitnehmer angelastete Verhalten die erforderliche Schwere erreicht, entscheidet sich nicht allgemein, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere\nvon der Stellung und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie von der Natur und Dauer des\nDienstverhältnisses. Nicht mehr zumutbar ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, wenn\nder Arbeitnehmer nicht mehr vertrauenswürdig ist (YVO HANGARTNER, Treuepflicht und\nVertrauenswürdigkeit der Beamten, in ZBl 83/1984, S. 385 ff., 395 f.).\n\n"}