{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-02-12", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2013-26_2014-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2013_26_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64143f9b69e1a41ae5b7a7fa5eecdb13416084b046395f26911f5176a79cd2669c35011e6da6fb91a4e9173dc80f8528daf&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64143f9b69e1a41ae5b7a7fa5eecdb13416084b046395f26911f5176a79cd2669c35011e6da6fb91a4e9173dc80f8528daf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2013_26", "Checksum": "7943d239f62c62a68f6538b607d9e027"}, "Scrapedate": "2026-04-04", "Num": ["601 2013 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 12.02.2014 601 2013 26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 12.02.2014 601 2013 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Der\nBeschwerdeführer habe jegliche Information über das Portal LexFind verweigert, weshalb es\nder Direktion des B.________ nicht möglich gewesen sei, eine Strategie zu entwickeln und\nihre Verantwortung gegenüber der Auftragsgeberin, KKJPD, wahrzunehmen. Verantwortlich\nfür den Betrieb, die Weiterentwicklung und mithin die Kosten des Portals LexFind sei nicht der\nBeschwerdeführer, sondern letztlich die Direktion des B.________. Diese hätte keinerlei\nAbsicht gehabt, ihn und seine Lebensgefährtin K.________ los zu werden. Vielmehr habe das\nErfordernis bestanden, das Portal LexFind von einer Personenabhängigkeit zu lösen.\n\nDer Beschwerdeführer habe sich standhaft geweigert, ein Manual zu erstellen, und sich zu\ndieser Arbeitsleitung nur unter der Voraussetzung bereit erklärt, wenn er umfassende Zusicherungen erhalte, dass er langfristig das Projekt LexFind und dessen Nachfolgeprojekte\nleiten und auch langfristig seine Anstellung am B.________ behalten werde.\n\nDie fristlose Kündigung sei aus der Gesamtkonstellation erfolgt. Es habe ein angespanntes\nArbeitsverhältnis bestanden. Der Beschwerdeführer habe nicht lediglich seine Arbeitsleistung\nverweigert, sondern wissentlich und willentlich die vertraglichen Beziehungen seiner Arbeitgeberin zu deren Auftraggeber beeinträchtigt. Er hätte vorgebracht, dass das durch die Auftraggeber finanzierte Projekt eingestellt worden und eine Fortführung selbst kurzzeitig nicht mehr\ngesichert sei. Er habe sich daraus eine schwerwiegende Loyalitätsverletzung gegenüber\nseiner Arbeitgeberin vorhalten zu lassen. Die Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit einem\nArbeitnehmer, welcher zudem erklärte, er werde die Arbeit auch nicht wieder aufnehmen,\nsondern sich vielmehr seinen eigenen Interessen widmen, könne nicht verlangt werden.\nZudem sei es unzweifelhaft, dass zwischen der Anstellungsbehörde und dem Beschwerdeführer weder persönliche Aversion noch besondere Sensibilität bestanden. Das Arbeitsverhältnis\nsei eben gerade nicht durch die Direktion des B.________, sondern durch die Universität Freiburg aufgelöst worden. Für sie seien nicht allfällige Differenzen zwischen Mitarbeitern, sondern\ndas Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Universität entscheidend. Der Vertrauensbruch sei jedenfalls von einer Schwere, welche die durch den Beschwerdeführer selber\nnicht erwartete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht erlaube. Dem Beschwerdeführer\nsei bekannt, dass sämtliche Mitglieder des Institutsrates über die das B.________ betreffenden Vorgänge informiert waren. Seine Meinung, er habe sein Schreiben vom 9. Mai 2011 an\nJ.________ nicht als Vertreter der geldgebenden KKJPD, sondern an ausgewählte Mitglieder\nder Aufsichtsbehörde gerichtet, gehe fehl. Er habe sich an den Auftraggeber betreffend das\nProjekt LexFind gewandt.\n\nf) Der Beschwerdeführer repliziert, dass er mit seinem Schreiben vom 9. Mai 2011\nweder die Arbeitsleistung verweigert oder einen schwerwiegenden Vertrauensbruch geschaffen noch zum Ausdruck gebracht habe, er erwarte nun wegen dieses Schreibens seine Kündigung. Die unzutreffende, einseitige und aus dem Zusammenhang gerissene Leseweise des\nSchreibens durch die Universität stehe im Widerspruch zu den Fakten. Mit dem Vermerk des\n\"offensichtlich bereits geplanten Kündigungsverfahren(s)\", sei unter keinem Titel der Umstand\ngemeint, dass er wegen seines Schreibens selber mit der Entlassung durch die Universität\nrechnete. Damit gemeint seien vielmehr die im Schreiben erwähnten anderen, zeitlich vorgelagerten Begebenheiten, aus denen er auf die Kündigungsabsicht der Universität schliessen\nmusste, nämlich insbesondere, dass von ihm verlangt wurde, ein Manual zu erstellen, dass er\nvon M.________ erfahren hatte, dass das B.________ mit der N.________ AG Gespräche\ndarüber führte, und dass eine Gesamtbeurteilung der Situation nur den Schluss zuliess, dass\nKantonsgericht KG\nSeite 17 von 22\n\ndie Direktion keine Zusammenarbeit mehr mit ihm wünschte. Das Schreiben vom 9. Mai 2011\nkönne deshalb auf keine Art und Weise als Ankündigung seiner Entlassung oder gar als\nEinverständnis damit verstanden werden. Von einer Arbeitsverweigerung könne keine Rede\nsein. Er habe bereits in der Sitzung vom 18. Mai 2011 und auch später wiederholt klargestellt\nund bekräftigt, dass sein Schreiben vom 9. Mai 2011 weder als Rücktrittschreiben noch als\nArbeitsverweigerung zu verstehen sei. Vielmehr habe er sein Pflichtenheft ohne Einschränkungen weiterhin vollumfänglich wahrnehmen wollen, was er auch tatsächlich getan habe. Er\nhabe seine Arbeit für das Projekt LexFind anerkanntermassen zu keinem Zeitpunkt eingestellt\nund das Projekt bis zur Sperrung durch die Universität aktualisiert und auch seine übrigen\nPflichten stets erfüllt.\n\n"}