{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-02-12", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2013-26_2014-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2013_26_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64143f9b69e1a41ae5b7a7fa5eecdb13416084b046395f26911f5176a79cd2669c35011e6da6fb91a4e9173dc80f8528daf&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64143f9b69e1a41ae5b7a7fa5eecdb13416084b046395f26911f5176a79cd2669c35011e6da6fb91a4e9173dc80f8528daf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2013_26", "Checksum": "7943d239f62c62a68f6538b607d9e027"}, "Scrapedate": "2026-04-04", "Num": ["601 2013 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 12.02.2014 601 2013 26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 12.02.2014 601 2013 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Denn ein durchschnittlich vernünftiger und\nanständiger Empfänger des Schreibens vom 9. Mai 2011 hätte rasch mit ihm Kontakt aufgenommen, um zu klären, was denn nun der Inhalt und die Meinung dieses Schreibens seien.\nEs sei unverständlich, dass die Vorgesetzten nicht das Gespräch suchten, sondern seine\nEntlassung verlangten.\n\nSein Verhalten könne unter keinem Titel als Illoyalität oder Verletzung der Treuepflicht qualifiziert werden. Ebenso wenig sei darin ein erheblicher Vertrauensbruch, eine schwere oder\nwiederholte Verletzung von Dienstpflichten oder andere Umstände zu erblicken, unter denen\ndie Fortführung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar sei.\nEine Blossstellung sei nicht denkbar und das Schreiben vom 9. Mai 2011 sei in keiner Weise\nKantonsgericht KG\nSeite 15 von 22\n\ngeeignet, den Ruf beziehungsweise das Image der Universität in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen oder zu schädigen. Das Projekt Lex Find und die Schwierigkeiten mit der neuen\nDirektion seien bekannt gewesen. Die Situation habe sich ab Dezember 2010 durch das ultimative Einverlangen des Manuals dramatisch zugespitzt und sowohl ihn wie auch K.________\nauf ungehörige Weise massiv unter Druck gesetzt. Vor diesem Hintergrund habe die Direktion\ndes B.________ wie jeder durchschnittlich vernünftige und anständige Arbeitgeber mit einer\nReaktion rechnen müssen. Der Einwand, erst über Drittpersonen von seinem Vorgehen erfahren zu haben und vor vollendete Tatsachen gestellt worden zu sein, sei in Anbetracht der\ngesamten Vorgeschichte jedenfalls wenig überzeugend. Demnach gebe es keine wichtigen\nGründe für eine fristlose Entlassung.\n\nInfolge des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit könne eine Kündigung immer nur ultima\nratio sein. Sie müsse geeignet sein, um ein Problem zu lösen, und erforderlich sein in dem\nSinn, dass mildere Massnahmen nicht zum Ziel führen. Sie müsse nach einer Abwägung der\nInteressen als angemessen erscheinen. Vorliegend sei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt worden. Die Entlassung sei nicht geeignet, die offenen Fragen im Zusammenhang\nmit dem Projekt LexFind und die Schwierigkeiten mit der der neuen Direktion in irgendeiner\nWeise zu lösen. Im Gegenteil, in der Zwischenzeit habe das B.________ sämtliche Verträge\nbezüglich LexFind sogar gekündigt und das Projekt definitiv aufgegeben. Dagegen hätte eine\nwesentlich mildere Massnahme, nämlich die Klärung, was denn nun der Inhalt und die\nMeinung des Schreibens vom 9. Mai 2011 seien, gute Chancen gehabt, zum Ziel zu führen\nund die anstehenden Probleme zu lösen. Es habe nie ein Konflikt mit der Arbeitgeber beziehungsweise mit der Universität und dem Staat gegeben, sondern nur zwischen ihm und seinen\nVorgesetzten. Ein Konflikt mit den Vorgesetzten sei aber nicht geeignet, das grundsätzliche\nVertrauen des Arbeitgebers zum Angestellten zu zerstören.\n\nd) In seiner Stellungnahme vom 18. April 2013 hält der Staatsrat fest, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers in seinem Brief vom 9. Mai 2011 zu einer mindestens so tief\ngreifenden Erschütterung der Vertrauensgrundlage geführt hätten, dass der Anstellungsbehörde die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden konnte. Davon sei auch\ndie Verwaltungsdirektion ausgegangen. Es sei wesentlich, was mit dem Schreiben vom 9. Mai\n2011 an wen kommuniziert worden sei. Das Schreiben sei klar formuliert. Die Mitteilungen,\ndass das Projekt LexFind eingestellt, er auf das offensichtlich bereits geplante Kündigungsverfahren warten und die verbleibende Zeit nutzen werde, um sich beruflich neu zu orientieren\nsowie sich seinem Habilitationsprojekt auf dem Gebiet des Staatsrechts zu widmen, seien sind\neindeutig und würden auch nach dem Prinzip von Treu und Glauben keine zusätzliche Interpretation erfordern. Vom Beschwerdeführer, der über ein Lizenziat und einen Doktortitel verfüge und sich ausserdem mit einem Habilitationsprojekt befasse, dürfe erwartet werden, dass er\ndie Worte und die Adressaten eines solchen Schreibens bewusst wähle. Es dürfe auch davon\nausgegangen werden, dass er in der Lage sei, seine Gedanken korrekt auszudrücken. Dies\numso mehr, als die Mitteilungen eindeutig und eben nicht interpretationsbedürftig formuliert\nseien.\n\ne) Die Universität bestreitet die Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei der neuen Direktion, welche im August 2008 die Nachfolge von Professor\nD.________ angetreten hatte, von Anfang an misstrauisch und mit Verachtung entgegengetreten. Er habe sich aufgrund des konfliktbehafteten Rücktritts von Professor D.________\ngegen die neue Direktion gestellt und sich Professor D.________ auch nach August 2008\nweiterhin verpflichtet gefühlt. Zusammen mit der Firma N.________ AG, welche er mit\nM.________ gegründet und als technische Partnerin für das Portal LexFind mit dem\nKantonsgericht KG\nSeite 16 von 22\n\n"}