{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-02-12", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2013-26_2014-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2013_26_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64143f9b69e1a41ae5b7a7fa5eecdb13416084b046395f26911f5176a79cd2669c35011e6da6fb91a4e9173dc80f8528daf&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64143f9b69e1a41ae5b7a7fa5eecdb13416084b046395f26911f5176a79cd2669c35011e6da6fb91a4e9173dc80f8528daf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2013_26", "Checksum": "7943d239f62c62a68f6538b607d9e027"}, "Scrapedate": "2026-04-04", "Num": ["601 2013 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 12.02.2014 601 2013 26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 12.02.2014 601 2013 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Mai 2011, wonach das Projekt\neingestellt worden sei, er keine Alternative mehr sehe und deshalb die verbleibende Zeit bis\nzur Kündigung nutze, um sich beruflich neu zu orientieren, offensichtlich als Arbeitsverweigerung aufzufassen und so zu verstehen, dass er die Arbeit bereits aufgegeben hätte. Eine\nArbeitsverweigerung stelle grundsätzlich eine schwere Verletzung der vertraglichen Pflichten\ndar. Hinzu komme eine Verletzung der Treuepflicht. Der Beschwerdeführer habe das erwähnte\nSchreiben drei ausgewählten Mitgliedern des B.________-Rats zugestellt, ohne sich vorgängig an seine hierarchische Vorgesetzte, die Direktion des B.________, zu wenden. Mit diesem\nVerhalten habe er sich nicht nur des Ansehens und Vertrauens, die mit seiner Funktion im\nöffentlichen Dienst verbunden sind, unwürdig erwiesen. Vielmehr sei dieses Verhalten auch\nals illoyal seinem Arbeitgeber gegenüber zu qualifizieren. Er habe dadurch grundlegende\nPflichten, die dem Staatspersonal gemäss Art. 56 StPG obliegen, verletzt. Es bleibe anzufügen, dass er sich den möglichen Konsequenzen seines Handelns durchaus bewusst gewesen\nsei, habe er doch in seinem Schreiben ausdrücklich erwähnt, er erwarte die Kündigung. Das\nVerhalten des Beschwerdeführers sei objektiv geeignet gewesen, die Vertrauensgrundlage\nzumindest so tief zu erschüttern, dass der Anstellungsbehörde die Fortsetzung des Arbeitsvertrages nicht mehr zuzumuten sei. Die Entlassung aus wichtigen Gründen sei somit begründet und weder unverhältnismässig noch missbräuchlich.\n\nc) Der Beschwerdeführer bestätigt, dass es seit dem Sommer 2008 zwischen ihm und\nder neuen Direktion zu Schwierigkeiten gekommen sei. Es habe deswegen verschiedene\nDiskussionen gegeben. So habe man etwa mit M.________ von der Firma N.________ AG\ndarüber diskutiert, das Projekt LexFind auszulagern. Der Bund habe aber die vorgeschlagene\nLösung, das Projekt Lex-Find auszulagern, abgelehnt.\nKantonsgericht KG\nSeite 14 von 22\n\nIm Dezember 2010 habe Professor F.________ von ihm die Erstellung eines Manuals für das\nProjekt LexFind verlangt, obwohl im Sommer 2009 vereinbart worden sei, auf ein solches\nDokument zu verzichten. Er (der Beschwerdeführer) habe die Gründe dafür nicht nachvollziehen können und auf das bereits bestehende Manual vom Sommer 2009 verwiesen. Trotzdem\nsei er von der Direktion ultimativ und unter Fristansetzung aufgefordert worden, das Manual\nzu liefern. Am 28. Januar 2011 sei es mit Regierungsrat H.________, den Professoren\nE.________ und F.________ und ihm zu einer Besprechung gekommen. Zur Frage des\nManuals habe er ein Gespräch mit Regierungsrat H.________ geführt. Dabei habe er die\nBefürchtung dargelegt, dass das Manual nur dazu diene, ihn anschliessend entlassen zu\nkönnen. Regierungsrat H.________ hätte hierfür Verständnis gehabt. Man habe sich schliesslich darauf geeinigt, dass er (der Beschwerdeführer) die Zusicherung erhalte, dass man ihn\nvor der Gründung der IFF-LexFind AG nicht entlasse und er anschliessend das Manual erstellen werde. Diese Zusicherung sei auch mit Blick auf die Tatsache in Aussicht gestellt worden,\ndass er und Professor F.________ sich am 4. Januar 2010 darauf geeinigt hätten, dass die\nAuflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen erst dann beim Personaldienst beantragt werde, wenn das Gründungsdatum für die IFF-LexFind AG feststehe. Da die\nZusicherung in der Folge durch das B.________ entgegen der getroffenen Vereinbarung nicht\nabgegeben worden sei, sei er weder verpflichtet noch in der Lage gewesen, das Manual für\ndas Projekt LexFind zu erstellen. Dieses Verhalten sei von der neuen Direktion akzeptiert\nworden und hätte keine weiteren Konsequenzen gehabt. Anfangs Mai 2011 habe er von\nM.________ von der N.________ AG erfahren, dass das B.________ mit der N.________ AG\nGespräche darüber führte, wie der plötzliche \"Ausfall\" von Mitarbeitern gelöst werden könnte,\ndamit anschliessend der Beschwerdeführer entlassen werden konnte.\n\nAm 9. Mai 2011 habe K.________ aufgrund der Probleme am B.________ ihre Kündigung\neingereicht. Sie sei zuvor massiv unter Druck gesetzt worden. Auch aufgrund der Entwicklungen habe er das Projekt LexFind als akut gefährdet angesehen. Um den Ernst der Lage zu\nverdeutlichen und sie zum Eingreifen zu bewegen, habe er sich mit Schreiben vom 9. Mai\n2011 an Regierungsrat H.________, Staatsrätin I.________ und J.________ gewandt, die alle\nmit dem Projekt LexFind und den Schwierigkeiten zwischen der neuen Direktion und ihm seit\nlängerer Zeit bestens vertraut gewesen seien. Darauf hätten sich Professor F.________ und\nG.________ mit Brief vom 16. Mai 2011 an die Verwaltungsdirektion gewandt und ultimativ\nseine sofortige Entlassung verlangt.\n\n"}