{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-02-12", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2013-26_2014-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2013_26_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64143f9b69e1a41ae5b7a7fa5eecdb13416084b046395f26911f5176a79cd2669c35011e6da6fb91a4e9173dc80f8528daf&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64143f9b69e1a41ae5b7a7fa5eecdb13416084b046395f26911f5176a79cd2669c35011e6da6fb91a4e9173dc80f8528daf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2013_26", "Checksum": "7943d239f62c62a68f6538b607d9e027"}, "Scrapedate": "2026-04-04", "Num": ["601 2013 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 12.02.2014 601 2013 26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 12.02.2014 601 2013 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Offensichtlich ging er davon aus, dass schon allein das Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2011 zu einer unwiederbringlichen Zerrüttung des\nVertrauensverhältnisses geführt hat, mithin ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 44 StPG\nvorlag. Wenn die Auffassung des Staatsrats zutrifft, was, wie noch weiter unten zu prüfen ist,\nzu bejahen ist, macht eine schriftliche Mahnung (vgl. Art. 45 Abs. 2 StPG) keinen Sinn; auf\neine Mahnung, verbunden mit einer Bewährungsfrist ist zu verzichten, wenn die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung erfüllt sind, mithin also die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses nach Treu und Glauben als unzumutbar erscheint. Im Übrigen wurde der\nBeschwerdeführer am 18. Mai 2011, also vor dem Aussprechen der Kündigung mündlich\nangehört. Weitergehende Rechte als eine Anhörung standen dem Beschwerdeführer nicht zu.\n\nee) In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die fristlose Kündigung unverzüglich nach der Kenntnis des wichtigen Grundes zu erklären ist (Art. 44 Abs. 2 StPG; Art. 32\nAbs. 4 StPR); andernfalls wird das Recht zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses\nverwirkt. Nach der Rechtsprechung zum privaten Arbeitsvertragsrecht muss die fristlose\nKündigung unverzüglich, innert nützlicher Frist (in der Regel zwei bis drei Tage) nach der\nKenntnis des wichtigen Grundes ausgesprochen werden (BGE 130 III 28 E. 4.4 S. 34 f.; Urteil\ndes Bundesgerichts 4A_169/2007 vom 20. August 2007 E. 3, in JAR 2008 S. 242; GUSTAV\nWACHTER, Der Untergang des Rechts zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses, in\nArbR 1990 S. 37 ff.; PHILIPPE CARRUZZO, Le contrat individuel de travail, 2009, S. 557 f.).\nEinerseits ist aus einem längeren Zuwarten nach Treu und Glauben zu schliessen, dass die\nFortsetzung des Arbeitsverhältnisses doch zumutbar ist; anderseits soll ein betroffener Arbeitnehmer nicht über Gebühr in der Ungewissheit verbleiben, ob er mit sofortiger Wirkung entlassen werde.\n\nDiese Regelung kann allerdings nicht unbesehen auf öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse\nübertragen werden. Hier gilt es zu berücksichtigen, dass gestützt auf Art. 40 StPG ganz\nbestimmte Verfahrensvorschriften einzuhalten sind. So muss dem betroffenen Mitarbeiter vor\nder Kündigung das rechtliche Gehör gewährt werden, wozu eine verhältnismässige Frist anzusetzen ist. Schliesslich ist eine begründete Verfügung zu erlassen (Urteil des Bundesgerichts\n2A.656/2006 vom 15. Oktober 2007 E. 5.2.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons\nKantonsgericht KG\nSeite 13 von 22\n\nZürich PB.2009.00035 vom 27. Januar 2010 E. 3.3; BVR 2007 S. 20 E. 7.1 S. 28; HARRY\nNÖTZLI, Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Bundespersonalrecht, Diss. Zürich 2005,\nRz. 255 ff.). Aber grundsätzlich hat auch im öffentlichen Recht die fristlose Kündigung unverzüglich zu erfolgen (BGE 138 I 113 E. 6.3 S. 116 ff. mit Hinweisen). So ist eine Frist von sieben\nTagen ab Kenntnisnahme des Kündigungsgrunds bis zur Eröffnung der fristlosen Kündigung\ngerechtfertigt (VPB 68.7 E. 2b S. 88); desgleichen eine Frist von zehn Tagen (Urteil des\nBundesgerichts 2A.518/2003 vom 10. Februar 2004 E. 5.2).\n\nAm 18. Mai 2011 hatte die Universität nach ihrer Ansicht genügende Kenntnisse für eine Beurteilung der Sache. Nachdem sie den Beschwerdeführer gleichentags angehört hatte, sprach\nsie am 19. Mai 2011 die Kündigung aus. Wenn ihre Auffassung zutrifft, die Voraussetzungen\nfür eine fristlose Kündigung seien gegeben, lässt sich ihr Vorgehen nicht beanstanden.\n\ng) Nach dem Gesagten erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, als unbegründet.\n\n7. a) Die fristlose Kündigung erfolgte gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StPG. Die Universität\nerklärte im Kündigungsschreiben, dass die Direktion des B.________ mit dem Schreiben vom\n9. Mai 2011 nicht nur vor vollendete Tatsachen gestellt, sondern auch vor externen Personen\nblossgestellt worden sei. Im Verhalten des Beschwerdeführers sehe die Direktion einen erheblichen Vertrauensbruch und keine Möglichkeit, weiterhin mit ihm zusammenzuarbeiten.\n\n"}