{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-02-12", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2013-26_2014-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2013_26_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64143f9b69e1a41ae5b7a7fa5eecdb13416084b046395f26911f5176a79cd2669c35011e6da6fb91a4e9173dc80f8528daf&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64143f9b69e1a41ae5b7a7fa5eecdb13416084b046395f26911f5176a79cd2669c35011e6da6fb91a4e9173dc80f8528daf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2013_26", "Checksum": "7943d239f62c62a68f6538b607d9e027"}, "Scrapedate": "2026-04-04", "Num": ["601 2013 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 12.02.2014 601 2013 26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 12.02.2014 601 2013 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Weder der Sachverhalt\nnoch die Schwere der Verfehlung bedurften zusätzlichen Abklärungen.\n\ncc) In rechtlicher Hinsicht macht die Universität geltend, dass aufgrund der Gesamtkonstellation die fristlose Kündigung erfolgt sei. Überdies hätte der Beschwerdeführer Gelegenheit\ngehabt, sich vor der Entlassung anlässlich des Gesprächs vom 18. Mai 2011 zu äussern und\nim Verlaufe des Vorverfahrens seinen Standpunkt vorzutragen.\nKantonsgericht KG\nSeite 11 von 22\n\ne) aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird in seinem Umfang zunächst durch die\nkantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben. Insofern gilt es Art. 40 StPG und Art. 57 ff.\nVRG zu beachten. Subsidiär zu diesen kantonalrechtlichen Bestimmungen gelten die Garantien der Bundesverfassung, die den Betroffenen in allen Streitsachen ein bestimmtes Mindestmass an Verteidigungsrechten gewährleisten. Zu verweisen ist namentlich auf Art. 29 Abs. 2\nBV. Nach dieser Bestimmung haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Nach der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur\n(vgl. oben E. 4.c). Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des\nRechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen\nEntscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann\nausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor\neiner Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage\nfrei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197).\n\nbb) Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein\npersönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die\nRechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen,\nsich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern\nund an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum\nBeweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Sodann\nhaben die Parteien im Rahmen des rechtlichen Gehörs Anspruch auf eine umfassende und\ndetaillierte Begründung eines Entscheids, um diesen allenfalls sachgerecht anfechten zu\nkönnen. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von\ndenen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Ein\nVerstoss gegen die Begründungspflicht kann dadurch behoben werden, dass die vorinstanzliche Behörde anlässlich der Anfechtung ihres Entscheids eine genügende Begründung nachschiebt, etwa in der Vernehmlassung. Ist der Begründungsmangel nicht besonders schwerwiegend, kann eine Heilung auch dadurch erfolgen, dass die mit voller Kognition ausgestattete\nRechtsmittelinstanz der beschwerdeführenden Partei vor Erlass ihres Entscheids Gelegenheit\neinräumt, zu der in Aussicht genommenen Begründung Stellung zu nehmen (Urteil des\nBundesgerichts 2C_762/2011 vom 15. Juni 2012 E. 4 mit Hinweisen). Ist die Sachlage klar\nund sind die anwendbaren Normen bestimmt, kann ein Hinweis auf diese Rechtsnormen genügen, während ein weiter Spielraum der Behörde aufgrund von Ermessen oder unbestimmten\nRechtsbegriffen und eine Vielzahl von in Betracht fallenden Sachverhaltselementen eine\nausführliche Begründung gebieten (BGE 112 la 107 E. 2b S. 109 f.). Der kantonale Gesetzgeber ist dieser Pflicht insofern nachgekommen, als Art. 66 Abs. 1 lit. c VRG bestimmt, dass\nVerfügungen eine Begründung enthalten müssen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 9C_989/2012 vom 5. September 2013 E. 4 mit Hinweisen).\n\nf) aa) Im angefochtenen Entscheid wird der Sachverhalt, wie er sich aus den Akten\nder Universität ergibt, in wesentlichen Zügen wiedergegeben. Es mag zutreffen, das sich der\nStaatsrat nur in rudimentärer Weise mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Die Begründung ist aber in Gesamtbetrachtung aller Umstände als rechtsgenüglich anzusehen. Denn entscheidend ist, dass die Begründung ihren Zweck, also den Sinn\nder Begründungspflicht erfüllt. Der Beschwerdeführer konnte anhand der Erwägungen im\nangefochtenen Entscheid diesen sachgerecht anfechten, was er mit seiner 45 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift auch zeigt. Demnach ist die Begründung im angefochtenen\nEntscheid als genügend anzusehen.\nKantonsgericht KG\nSeite 12 von 22\n\nbb) Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde das Gespräch vom 18. Mai 2011\nin französischer Sprache durchgeführt, obwohl er deutscher Muttersprache sei. Was er mit\ndiesem Einwand zu seinen Gunsten ableiten will, legt er nicht dar, weshalb es sich erübrigt,\nweiter darauf einzutreten.\n\ncc) Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe vorab nicht gewusst, was der Gegenstand\nder Besprechung vom 18. Mai 2011 sein werde, ist nicht glaubhaft. Er wurde von der Verwaltungsdirektion zu einem Gespräch eingeladen. Dabei wurde ihm gesagt, warum es ging. Das\ngenügte. Im Übrigen wurde er bereits per E-Mail vom 16. Mai 2011 vom Personaldienst darüber informiert, das dieser \"vom B.________ über die neuesten Ereignisse informiert\" worden\nsei. Dass es dabei um etwas anderes ging als um das Schreiben vom 9. Mai 2011, in welchem\nder Beschwerdeführer selbst erklärte, dass er nunmehr die Kündigung erwarte, behauptet er\nnicht.\n\n"}