{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-02-12", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2013-26_2014-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2013_26_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64143f9b69e1a41ae5b7a7fa5eecdb13416084b046395f26911f5176a79cd2669c35011e6da6fb91a4e9173dc80f8528daf&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64143f9b69e1a41ae5b7a7fa5eecdb13416084b046395f26911f5176a79cd2669c35011e6da6fb91a4e9173dc80f8528daf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2013_26", "Checksum": "7943d239f62c62a68f6538b607d9e027"}, "Scrapedate": "2026-04-04", "Num": ["601 2013 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 12.02.2014 601 2013 26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 12.02.2014 601 2013 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Das von der Verwaltungsdirektion einseitig und im Nachhinein erstellte Protokoll\ngebe den tatsächlichen Inhalt der Sitzung nur unvollständig und teilweise unrichtig wieder.\nEinleitend sei ihm zum ersten Mal eröffnet worden, dass wegen des Schreibens vom 9. Mai\n2011 Massnahmen gegen ihn geprüft würden. Soweit im Protokoll vom 18. Mai 2011 der\nEindruck erweckt werde, dass ihm von vornherein eine Kündigung aus wichtigen Gründen in\nAussicht gestellt wurde, widerspreche das dem tatsächlichen Gesprächsinhalt. Am Ende der\nSitzung sei ihm zugesichert worden, mit weiteren Schritten zuzuwarten, bis er sich anwaltlich\nberaten lassen könne. Er habe dann erklärt, dass er seinen Anwalt kontaktieren wolle und im\nLauf der nächsten Woche die Universität kontaktieren werde. Am 18. Mai 2011, um 14.30 Uhr,\nhabe es ohne sein Wissen eine weitere Sitzung mit Mitarbeitern der Verwaltungsdirektion und\ndes Instituts gegeben. Offenbar sei die Verwaltungsdirektion zum Schluss gekommen, dass\nes keinen Anlass für weitere Abklärungen gebe.\n\nbb) Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer eine Verletzung des\nAnspruchs auf rechtliches Gehör geltend mit der Begründung, dass die Universität ihn ungenügend angehört, ihm keine Kenntnis von den Akten gegeben und keine Möglichkeit gelassen\nhabe, seine Verteidigung vorzubereiten. Der Staatsrat verwarf diesen Einwand. Art. 45 StPG\nund 32 StPR sähen ein besonderes Verfahren bei einer Entlassung aus wichtigen Gründen\nvor. Selbst wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht beachtet worden sein sollte, wäre\ndiese Verletzung dadurch geheilt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Staatsrat,\nder in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht eine gleich umfassende Kognition habe wie die\nuntere Behörde, dieses Recht ausgiebig habe ausüben können.\n\ncc) Nach Auffassung des Beschwerdeführers trifft diese Begründung nicht zu. Der Staatsrat\nhabe sich mit keinem Wort mit Art. 45 StPG und Art. 32 StPR auseinandergesetzt und mithin\ndie Begründungspflicht verletzt. Die Anstellungsbehörde sei verpflichtet gewesen, vor Erlass\nKantonsgericht KG\nSeite 10 von 22\n\ndes Entscheids vom 19. Mai 2011 eine schriftliche Verwarnung mit Fristansetzung für die\nBehebung der beanstandeten Mängel zuzustellen, nach Fristablauf eine Personalbeurteilung\nvorzunehmen, bei Weiterbestehen der Mängel das Kündigungsverfahren einzuleiten, eine\nmündliche Anhörung durchzuführen sowie eine Frist zur Akteneinsicht und für das Einreichen\nvon Bemerkungen anzusetzen. Erst nach Ablauf dieser Frist hätte ein Entscheid gefällt werden\nkönnen. Weiter hätte sie ihm das Recht auf Mitwirkung an der Beweiserhebung und auf anwaltliche Vertretung und Verbeiständung gewähren müssen. Kein einziges dieser genannten\nVerfahrensrechte sei ihm gewährt worden. Soweit der Staatsrat der Ansicht sein sollte, es sei\nim vorliegenden Fall das \"vereinfachte\" Verfahren für die Entlassung aus wichtigen Gründen\nanwendbar gewesen, scheitere dies schon daran, dass dieses Verfahren voraussetze, dass\nerstens der vermutete Grund besonders schwerwiegender Art sei und einen unwiderruflichen\nBruch des Vertrauensverhältnisses darstelle und dass zweitens dieser Grund entweder durch\nErwischen des Täters auf frischer Tat von Anfang an erwiesen oder durch den Mitarbeiter\neingestanden sein müsse. Das sei jedoch nicht der Fall.\n\nc) Der Staatsrat entgegnet, dass die Entlassung vom 19. Mai 2011 aus wichtigen Gründen erfolgte und dass der Beschwerdeführer am Tag zuvor dazu angehört worden sei. Trotz\nder sehr kurzen Begründung seines Entscheids müsse davon ausgegangen werden, dass der\nBeschwerdeführer in der Lage sei, sich ein Bild über die Tragweite des Entscheids zu machen\nund ihn auch sachgemäss anzufechten. Denn dies habe er mit seiner Beschwerde vom\n11. März 2013 getan. Im Übrigen habe die Anstellungsbehörde gestützt auf Art. 32 StPR die\nEntlassung unmittelbar nach Anhören des Mitarbeiters auszusprechen, wenn der Entlassungsgrund besonders schwerwiegender Art sei und einen Bruch des Vertrauensverhältnisses\ndarstelle und wenn der Grund von Anfang an erwiesen sei.\n\nd) aa) Auch die Universität bestreitet die Vorwürfe des Beschwerdeführers. Dieser\nkönne nicht ernsthaft behaupten, er habe sich im Unklaren befunden. Er sei darum ersucht\nworden, sich wegen den neuesten Ereignissen, über welche das B.________ informiert hatte,\nmit dem Personaldienst in Verbindung zu setzen. Am 18. Mai 2011 sei ihm Gelegenheit gegeben worden, sich zu seinem Schreiben vom 9. Mai 2011 zu äussern, was er auch getan habe.\nEr sei, entsprechend einem Schreiben des B.________ vom 16. Mai 2011, darauf hingewiesen\nworden, dass vom B.________ die Einleitung eines Kündigungsverfahrens aus wichtigem\nGrunde beantragt worden sei und dieses nunmehr geprüft werde. Der Beschwerdeführer\nweise selber darauf hin, dass ihm Massnahmen im Anschluss an sein Schreiben vom 9. Mai\n2011 in Aussicht gestellt worden seien. Es werde sodann ausdrücklich bestritten, dass das\nProtokoll nicht den Inhalt des Gesprächs wiedergebe. Jenes sei unmittelbar anschliessend an\ndas Gespräch erstellt worden und der Beschwerdeführer habe es nach der Zustellung nicht in\nAbrede gestellt.\n\n"}