{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-02-12", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2013-26_2014-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2013_26_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64143f9b69e1a41ae5b7a7fa5eecdb13416084b046395f26911f5176a79cd2669c35011e6da6fb91a4e9173dc80f8528daf&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64143f9b69e1a41ae5b7a7fa5eecdb13416084b046395f26911f5176a79cd2669c35011e6da6fb91a4e9173dc80f8528daf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2013_26", "Checksum": "7943d239f62c62a68f6538b607d9e027"}, "Scrapedate": "2026-04-04", "Num": ["601 2013 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 12.02.2014 601 2013 26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 12.02.2014 601 2013 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Verwaltungsgerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Amtsträger der Gemeinwesen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "04.04.2026 23:13:53", "Checksum": "e57cf532fd53750bd98a80b96a757598", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 12.02.2014 601 2013 26\nRegeste:\nUrteil des I. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Amtsträger der Gemeinwesen\n\nzung der entscheidenden Behörde nicht kennen. Sie haben deshalb Anspruch auf Bekanntgabe der mitwirkenden Personen. Diese müssen jedoch nicht im Rubrum des Verwaltungsaktes selbst aufgeführt werden. Es genügt, wenn sie in irgendeiner Form bekannt gegeben\nwerden oder leicht in Erfahrung gebracht werden können. Steht aber die richtige Besetzung\ndes entscheidenden Gremiums in Frage, reicht die Veröffentlichung aller Mitglieder einer\nKollegialbehörde in einem Verzeichnis nicht aus. Aus ihr geht nicht hervor, wer an der\nEntscheidfindung beteiligt und ob die Spruchbehörde rechtmässig und vollzählig besetzt ist.\nDie Bekanntgabe muss in solchen Fällen auch die Zusammensetzung des Spruchkörpers\numfassen. Solange nicht bekannt oder absehbar ist, wer an der Behandlung einer Angelegenheit mitwirkt, kann von den Beteiligten nicht verlangt werden, dass sie Ausstandsgründe\nvorbringen (THOMAS MERKLI / ARTHUR AESCHLIMANN / RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz\nüber die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, Rz. 6 zu Art. 9 und Rz. 3 zu Art. 52).\n\nbb) Im Rahmen der vorliegenden Angelegenheit handelte der Staatsrat als besondere\nVerwaltungsjustizbehörde (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a VRG), weshalb die personelle Zusammensetzung im Rubrum seiner Verfügung eigentlich anzuführen war. Die Zusammensetzung der\nRegierung ist jedoch allgemein bekannt und lässt sich auch für Personen, die nicht im Kanton\nwohnhaft sind, ohne Weiteres feststellen; das muss genügen (KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, Rz.\n197, 437). Die Rechte des Beschwerdeführers, um allfällige Ausstandsgründe gegen Mitglieder der Regierung zu erheben, blieben demnach jederzeit gewahrt.\n\ne) aa) Nach der sowohl in Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 19. April 1999\n(BV) als auch in Art. 6 Ziffer 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November\n1950 (EMRK) enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne\nAnspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und\nunbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser\nAnspruch ist verletzt, wenn bei einem Richter - objektiv betrachtet - Gegebenheiten vorliegen,\ndie den Anschein der Befangenheit und der Gefahr der Voreingenommenheit begründen.\nSolche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters\noder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein (BGE 133 I 1 E. 6.2 S. 6). Für nichtgerichtliche Behörden enthält Art. 29 Abs. 1 BV\neine ähnliche Garantie. Die Rechtsprechung zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von\nGerichtsbehörden kann jedoch nicht ohne Weiteres auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren\nübertragen werden. Vielmehr müssen die Anforderungen an die Unparteilichkeit von Verwal-\ntungs- und Exekutivbehörden unter Berücksichtigung ihrer gesetzlich vorgegebenen Funktion\nund Organisation ermittelt werden. Bei Exekutivbehörden ist dabei zu berücksichtigen, dass\nihr Amt mit einer sachbedingten Kumulation verschiedener, auch politischer, Aufgaben einhergeht (GEROLD STEINMANN, in St. Galler Kommentar zu Bundesverfassung, Bernhard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer/Philippe Mastronardi/Klaus A. Vallender, [Hrsg.], 2. A., Rz. 18 zu\nArt. 29 BV). Das kantonale Recht regelt den Ausstand für das Verwaltungsverfahren und die\nVerwaltungsrechtspflege in den Art. 21 bis 26 VRG.\n\nbb) Dass in der vorliegenden Angelegenheit die ehemalige Staatsrätin I.________ in den\nAusstand zu treten hatte, wird von allen Verfahrensbeteiligten nicht bestritten. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer über den Umstand, dass Staatsrätin I.________ in den\nAusstand trat, erst spät informiert wurde. Daraus kann er aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn es bestehen, trotz aller Einwände, die der Beschwerdeführer dazu vorgebracht hat,\nüberhaupt keine Anhaltspunkte dafür, dass Staatsrätin I.________ in irgendeiner Weise an\nder Instruktion des Verfahrens oder am nunmehr angefochtenen Entscheid beteiligt gewesen\nwäre.\nKantonsgericht KG\nSeite 8 von 22\n\nf) Nach dem Gesagten lässt sich feststellen, dass dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Staatsrats bekannt und diese deshalb nicht noch ausdrücklich im Rubrum\nder Verfügung aufgelistet sein musste. Im Übrigen ist an der Erklärung des Staatsrats, dass\nStaatsrätin I.________ von Anfang an in den Ausstand getreten ist, nicht zu zweifeln.\n\n"}