{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-02-12", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2013-26_2014-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2013_26_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64143f9b69e1a41ae5b7a7fa5eecdb13416084b046395f26911f5176a79cd2669c35011e6da6fb91a4e9173dc80f8528daf&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64143f9b69e1a41ae5b7a7fa5eecdb13416084b046395f26911f5176a79cd2669c35011e6da6fb91a4e9173dc80f8528daf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2013_26", "Checksum": "7943d239f62c62a68f6538b607d9e027"}, "Scrapedate": "2026-04-04", "Num": ["601 2013 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 12.02.2014 601 2013 26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 12.02.2014 601 2013 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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März 1911 (OR; SR 220) abgestellt werden,\nals das öffentliche Recht keine eigenen Regeln vorsieht; überdies muss die privatrechtliche\nBestimmung sich auch auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts als sachgerecht erweisen\n(BGE 134 I 159 E. 3 S. 163; BGE 132 II 161 E. 3. S. 163 ff.).\n\n3. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung des Rechts, einschliesslich\nder Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und\nunvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden\n(Art. 77 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Unangemessenheit kann vor dem Kantonsgericht nur\ngerügt werden, wenn die Angelegenheit das Gebiet der öffentlichen Abgaben oder der Sozialversicherungen betrifft oder sie der Beschwerde an eine zur Überprüfung dieser Rüge befugte\nBehörde unterliegt oder ein Gesetz diesen Beschwerdegrund ausdrücklich vorsieht (Art. 78\nAbs. 2 lit. a-c VRG). Solange die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausübt, ist es dem\nGericht verwehrt, sein eigenes Ermessen anstelle der Vorinstanz zu setzen (vgl. BVR 2012\nS. 193 E. 1.2 S. 195). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an und prüft von Amtes\nwegen oder auf Antrag die Gültigkeit der auf den Einzelfall anwendbaren Vorschriften (Art. 10\nAbs. 1 und 2 VRG).\nKantonsgericht KG\nSeite 6 von 22\n\n4. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er am 3. Oktober 2012 ein Ausstandsgesuch\ngegen Staatsrätin I.________ gestellt habe. (Staatsrätin I.________, damals Vorsteherin der\nDirektion für Erziehung, Kultur und Sport [EKSD], welche die für die Universität zuständige\nDirektion ist [vgl. Art. 4 Abs. 1 des UniG], ist per Ende Oktober 2013 aus dem Staatsrat ausgeschieden). Staatsrätin I.________ sei Vizepräsidentin des Institutsrats und in dieser Eigenschaft auch Adressatin seines Schreibens vom 9. Mai 2011 gewesen. Bis heute habe weder\nder Staatsrat über das Ausstandsgesuch entschieden noch Staatsrätin I.________ ihn (den\nBeschwerdeführer) darüber benachrichtigt, dass sie von sich aus in den Ausstand getreten\nsei. Im angefochtenen Entscheid sei nicht festgehalten, wer mitgewirkt habe, und es lasse sich\ndiesem nicht entnehmen, ob und gegebenenfalls seit wann und in welchem Umfang sich\nStaatsrätin I.________ im Ausstand befunden habe. Daraus folge, dass seitens des Staatsrats nicht einmal der Versuch gemacht worden sei, den bis heute nicht bestrittenen Anschein\nder Befangenheit zu widerlegen, sondern dass dieser Anschein vielmehr durch objektive\nUmstände und vernünftige Gründe glaubhaft dargetan sei. Die erst nachträgliche Beteuerung,\nStaatsrätin I.________ sei an der Instruktion der Beschwerde von vornherein nicht beteiligt\ngewesen, sei wenig glaubwürdig und jedenfalls nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit\nzu widerlegen, zumal aus den Umständen geschlossen werden müsse, dass sie frühestens\nam 4. Februar 2013 tatsächlich in den Ausstand getreten sei. Aus diesem Grund sei der angefochtene Entscheid aufzuheben.\n\nb) Demgegenüber macht der Staatsrat geltend, dass gemäss Art. 87 Abs. 1 VRG\nBeschwerden an ihn von einer Direktion oder von der Staatskanzlei instruiert werden. Im\nDezember 2010 habe er entschieden, dass solche Beschwerden ab dem 1. Januar 2011 von\nder Staatskanzlei zu behandeln sind. Diese Information sei auf der Internetseite des Staatsrats\nöffentlich zugänglich. Die EKSD sei an der Instruktion der vorliegenden Angelegenheit nicht\ninvolviert gewesen. Das sei auch dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, habe er doch\nstets mit der Staatskanzlei und nie mit der genannten Direktion korrespondiert. Nebst der\nBeschwerde vom 17. Juni 2011 habe der Beschwerdeführer noch eine Aufsichtsbeschwerde\nbeim Staatsrat gegen die Universität eingereicht und auch in diesem Verfahren den Ausstand\nvon Staatsrätin I.________ verlangt. Am 23. Januar 2013 habe die Staatskanzlei Staatsrätin\nI.________ über die Ausstandsgesuche informiert. Staatsrätin I.________ hätte am 25. Januar\n2013 geantwortet, dass es auf der Hand liege, dass sie in den Ausstand trete. Die Aufsichtsbeschwerde sei daraufhin Staatsrat L.________ zur Behandlung weitergeleitet worden. Alle\ndrei Schreiben seien dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden. Schliesslich und\naufgrund des aussergewöhnlichen Misstrauens des Beschwerdeführers lege der Staatsrat\nausnahmsweise das anonymisierte Zirkulationsblatt bei, aus dem ebenfalls unzweifelhaft\nhervorgehe, dass Staatsrätin I.________ bereits bei der Entscheidfindung in den Ausstand\ngetreten sei.\n\nc) Dem Anspruch auf richtige Zusammensetzung des Gerichts und der Verwaltungsbehörde wird formelle Natur zuerkannt. Wird eine Verletzung von einer Rechtsmittelinstanz\nfestgestellt, so ist der angefochtene Entscheid - ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache\nselber - aufzuheben (KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, Rz. 197 mit Hinweisen).\n\nd) aa) Nach Art. 66 lit. a VRG enthält ein Entscheid die Bezeichnung der entscheidenden Behörde, im Fall einer kollegialen Verwaltungsjustizbehörde auch ihre Zusammensetzung. Grundsätzlich sollen die Betroffenen erkennen können, wer an der angefochtenen Verfügung mitgewirkt hat. Denn der Anspruch auf Unparteilichkeit der Behörde bedeutet, dass keine\nPerson mitwirken darf, gegen die Ausstandsgründe bestehen. Ob dieser Verpflichtung nachgelebt wurde, können die Betroffenen nicht beurteilen, wenn sie die personelle Zusammenset-\nKantonsgericht KG\nSeite 7 von 22\n\n"}