{"Signatur": "FR_TC_007", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-02-12", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_007_601-2013-26_2014-02-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/601_2013_26_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64143f9b69e1a41ae5b7a7fa5eecdb13416084b046395f26911f5176a79cd2669c35011e6da6fb91a4e9173dc80f8528daf&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64143f9b69e1a41ae5b7a7fa5eecdb13416084b046395f26911f5176a79cd2669c35011e6da6fb91a4e9173dc80f8528daf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=601_2013_26", "Checksum": "7943d239f62c62a68f6538b607d9e027"}, "Scrapedate": "2026-04-04", "Num": ["601 2013 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe 12.02.2014 601 2013 26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative 12.02.2014 601 2013 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Verwaltungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Februar 2013 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Verwaltungsdirektion der\nBeschwerdegegnerin vom 19. Mai 2011 betreffend die Entlassung des Beschwerdeführers\naus wichtigen Gründen aufgehoben.\n2. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer gestützt auf eine\nsaubere und korrekte Berechnung der entsprechenden Beträge durch die\nVerwaltungsdirektion und unter dem Vorbehalt der näheren Bezifferung durch den\nBeschwerdeführer für den Unterlassungsfall:\na. wegen ungerechtfertigter Entlassung aus wichtigen Gründen eine Entschädigung von\nzwölf Monatsgehältern samt Funktionszulagen gemäss Vereinbarung vom\n20. Dezember 2006 zuzüglich der gesetzlichen arbeitgeberseitigen\nSozialversicherungsbeiträge zu bezahlen,\nb. wegen ungerechtfertigter Entlassung aus wichtigen Gründen das Monatsgehalt samt\nFunktionszulagen gemäss Vereinbarung vom 20. Dezember 2006 zuzüglich der\ngesetzlichen arbeitgeberseitigen Sozialversicherungsbeiträge für eine Dauer von\n6 Monaten zu bezahlen,\nc. die Vergütung für das für das Jahr 2011 pro rata aufgelaufene Ferienguthaben zum\nMonatsgehalt samt Funktionszulagen gemäss Vereinbarung vom 20. Dezember 2006\nzuzüglich der gesetzlichen arbeitgeberseitigen Sozialversicherungsbeiträge zu\nbezahlen,\nd. die Vergütung für das Überstundenguthaben von 398.7 Stunden zum Stundenansatz\ndes um einen Viertel erhöhten Monatsgehalts samt Funktionszulagen gemäss\nVereinbarung vom 20. Dezember 2006 zuzüglich der gesetzlichen arbeitgeberseitigen\nSozialversicherungsbeiträge zu bezahlen,\ne. die auf den Funktionszulagen des Beschwerdeführers gemäss Vereinbarung vom\n20. Dezember 2006 für die gesamte Dauer des Anstellungsverhältnisses gesetzlich\ngeschuldeten BVG-Beiträge auf ein vom Beschwerdeführer zu bezeichnendes\nFreizügigkeitskonto, eventualiter an den Beschwerdeführer selbst unter vollumfänglicher\nSchadloshaltung von den daraus allenfalls resultierenden Einkommenssteuerfolgen\nabzugelten.\n(Kosten)\".\n\nDer Staatsrat beantragte mit Eingabe vom 18. April 2013, die Beschwerde anzuweisen. Die\nUniversität liess sich am 10. Juni 2013 vernehmen und schloss ebenfalls auf Abweisung der\nBeschwerde. A.________ reichte am 17. Juli 2013 Gegenbemerkungen und die Universität\nam 16. September 2013 Schlussbemerkungen ein.\n\nG. Am 16. Januar 2014 schloss der Instruktionsrichter das Beweisverfahren.\nKantonsgericht KG\nSeite 5 von 22\n\nErwägungen\n\n1. a) Damit das Kantonsgericht auf die Beschwerde eintreten und diese materiell behandeln kann, müssen die Prozessvoraussetzungen gegeben sein. Diese umschreiben die\nUmstände beziehungsweise Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, damit ein Begehren in\neinem bestimmten Verfahren vor einer bestimmten Behörde materiell beurteilt werden kann.\nSie sind von Amtes wegen zu prüfen. Sind die Prozessvoraussetzungen nicht gegeben, wird\nauf die Beschwerde nicht eingetreten (ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER / MARTIN BERTSCHI,\nVerwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Rz. 693).\n\nb) Die Universität Freiburg ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Art. 3\nAbs. 1 des Gesetzes vom 19. November 1997 über die Universität [UniG; SGF 430.1]).\nGestützt auf Art. 22 Abs. 2 UniG und Ziff. 13 der Anstellungsverträge von 2007 unterstand das\nDienstverhältnis des Beschwerdeführers dem Gesetz vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG; SGF 122.70.1). Demnach ist das Arbeitsverhältnis zwischen der Universität\nund dem Beschwerdeführer öffentlich-rechtlicher Natur. Nach Art. 132 Abs. 1 StPG kann jeder\nEntscheid, den eine Behörde in Anwendung des StPG über einen Mitarbeiter fällt, mit einer\nBeschwerde an die jeweils vorgesetzte Behörde bis hin zum Staatsrat angefochten werden.\nÜberdies können die Beschwerdeentscheide des Staatsrats mit einer Beschwerde an das\nKantonsgericht angefochten werden. Somit ist dessen Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben (vgl. auch Art. 114 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom 23. Mai 1991\nüber die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]).\n\nc) Die Beschwerdelegitimation steht ausser Frage (vgl. Art. 76 lit. a VRG). Die\nBeschwerde wurde rechtzeitig eingereicht und entspricht formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (vgl. Art. 81 ff. VRG).\n\nd) Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n"}