b) Die Beschwerdeführerin ist obsiegende Partei, weshalb ihr keine Gerichtskosten auferlegt werden. Der Gosse Rat hat gestützt auf Art. 133 VRG keine Gerichtskosten zu tragen. c) Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird auf 1'385.75 Franken (Honorar: 1'207.50 Franken; Auslagen: 75.60 Franken; Mehrwertsteuer: 102.65 Franken). Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Grossen Rats vom 14. November 2013 wird aufgehoben. Die Angelegenheit geht im Sinne der Erwägungen zurück an den Grossen Rat zu neuem Entscheid. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.