Faktisch bedeutet dies, dass sich die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann scheiden lassen muss, um das Bürgerrecht zu erhalten oder ihn gar nicht hätte heiraten sollen. Der vorliegende Sachverhalt ist nicht mit dem Sinn und Zweck von Art. 6 BRG zu vereinbaren, selbst wenn es zutrifft, was unbestritten ist, dass der Ehemann weder französisch noch deutsch spricht. f) Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtswidrig, weshalb sie aufzuheben ist. 7. a) Die Beschwerdeführerin beantragt, dass das Gericht den angefochten Entscheid aufhebt und die Sache zur Neuentscheidung an den Grossen Rat zurückweist.