Damit wird nämlich keinerlei Bezug auf eine der in Art. 6 BRG aufgeführten gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen genommen, sondern der Beschwerdeführerin ein legitimes, persönliches Verhalten, nämlich die Aufrechterhaltung der Ehe mit dem im Ausland lebenden Ehemann genommen. Zudem stützt sich der Grosse Rat nur auf den unsicheren zukünftigen Wohnsitz des Ehepaares. Eine solche Überlegung kann nicht genügen, um die Eignung der Beschwerdeführerin zu verneinen und mithin ihr Einbürgerungsgesuch abzulehnen. Faktisch bedeutet dies, dass sich die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann scheiden lassen muss, um das Bürgerrecht zu erhalten oder ihn gar nicht hätte heiraten sollen.