Aber allein darauf kommt es, wie schon gesagt, nicht an, wesentlich ist der Ehewille. Die Beschwerdeführerin stellte ihr Gesuch um Einbürgerung vor der Heirat und hat das Gemeindebürgerrecht erhalten. Wenn der Grosse Rat die eheliche Situation des Paars als Anlass nimmt, das Einbürgerungsgesuch abzuweisen, muss eine solche Massnahme als willkürlich bezeichnet werden. Damit wird nämlich keinerlei Bezug auf eine der in Art. 6 BRG aufgeführten gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen genommen, sondern der Beschwerdeführerin ein legitimes, persönliches Verhalten, nämlich die Aufrechterhaltung der Ehe mit dem im Ausland lebenden Ehemann genommen.