Im vorliegenden Fall verhält es sich nicht anders und es besteht keine Veranlassung, von der erwähnten Rechtsprechung des Kantonsgerichts abzukommen. Die Eheleute haben sich am 27. Juli 2012 verheiratet und der Ehemann lebt im Ausland. Die Eheleute sind weder geschieden noch gerichtlich getrennt; die Ehe wird aufrechterhalten beziehungsweise der Ehewille besteht trotz getrenntem Wohnsitz weiter. Das Paar hat sich offenbar (noch) nicht festlegen können, wo es sich gemeinsam niederlassen will. Bei dieser Sachlage kann zwar nicht von einer tatsächlichen Gemeinschaft gesprochen werden. Aber allein darauf kommt es, wie schon gesagt, nicht an, wesentlich ist der Ehewille.