c) Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin alle Voraussetzungen für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts erfüllt. Es ist allein strittig, ob das Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführerin deshalb abgewiesen werden darf, weil deren Ehegatte, der selbst kein Einbürgerungsgesuch gestellt hat, sich im Ausland aufhält. Auf die Auffassung des Grossen Rats, die Beschwerdeführerin könne, falls sie zusammen mit ihrem Mann in der Schweiz Wohnsitz nehme, ein erneutes Gesuch stellen könne, ist hier nicht einzugehen.