Sie habe es deshalb vorgezogen, sich an eine wortgetreuere Auslegung des Gesetzestextes zu halten. Die Unsicherheit, ob die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz ins Ausland verlege, wenn sie eingebürgert werde, habe bei der Stellungnahme der Mitglieder der Kommission ebenfalls eine Rolle gespielt.