b) Demgegenüber macht der Grosse Rat geltend, dass sein Entscheid im Rahmen einer strikten Auslegung des Gesetzes und des dazugehörigen Ausführungsreglements gefällt wurde. Die Einbürgerungskommission sei sich zwar bewusst, dass diese Vorgehensweise, mit der zahlreiche Ehefrauen von einer manchmal schwierigen Vormundschaft ihres Ehemannes befreien könnten, in anderen Situationen grössere Nachteile haben könne, wie das für die Beschwerdeführerin der Fall sei. Sie sei jedoch der Meinung gewesen, dass der vorliegende Fall keine Ausnahme aus wichtigen Gründen rechtfertige. Sie habe es deshalb vorgezogen, sich an eine wortgetreuere Auslegung des Gesetzestextes zu halten.