Gehe es nach dem Grossen Rat, solle ihr die Einbürgerung nur offen stehen, wenn sie und ihr Ehegatte sich dauernd in der Schweiz niederlassen. Wenn dies nicht geschieht oder wird ihr (zum Beispiel mangels dauernden Wohnsitzes in England) nicht britische Staatsbürgschaft erteilt, werde sie als kolumbianische Staatsangehörige zukünftig nur noch unter erschwerten Bedingungen in das Land einreisen können, in welchem ihre Mutter, ihre Schwester sowie ihr gesamter Freundes- und Bekanntenkreis wohnten und welches sie als ihre Heimat betrachte.