Wenn sie (die Beschwerdeführerin) mit der Eheschliessung zugewartet hätte, wäre sie ordentlich eingebürgert worden. Indem der Grosse Rat die Einbürgerung aufgrund der Eheschliessung verweigere, schränke er ihr verfassungsmässiges Recht auf persönliche Freiheit sowie auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens ein. Gehe es nach dem Grossen Rat, solle ihr die Einbürgerung nur offen stehen, wenn sie und ihr Ehegatte sich dauernd in der Schweiz niederlassen.