Nebstdem verstosse der angefochtene Entscheid gegen Art. 10 Abs. 2 BV, wonach jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit habe. Auch würden Art. 13 BV und Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) verletzt. Diese beiden Bestimmungen gewährleisten den Schutz des Privat- und Familienlebens. Kantonsgericht KG Seite 8 von 10