6 Abs. 2 BRG räume der Behörde lediglich das Recht ein, ebenfalls das Umfeld eines Bewerbers zu untersuchen, da sich dieses allenfalls positiv oder negativ auf dessen Integration auswirken könne. Allerdings seien selbst bei Einbürgerungsgesuchen für Eheleute beide Ehepartner je selbständige Gesuchsteller. Wenn ein Ehegatte die Einbürgerungsvoraussetzungen erfülle, so sei seinem Gesuch zu entsprechen und zwar selbst dann, wenn der andere Ehegatte jene nicht erfüllt und sein Gesuch infolgedessen abgewiesen werden müsse.