Bei der Prüfung des Einbürgerungsgesuchs komme es grundsätzlich nur auf die persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person an. Dazu gehörten zwar auch Auskünfte über familiäre und partnerschaftliche Beziehungen, doch dürfe ein Einbürgerungsgesuch nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil der Partner, der selbst kein Gesuch einreichte, die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nicht erfüllt. Art. 6 Abs. 2 BRG räume der Behörde lediglich das Recht ein, ebenfalls das Umfeld eines Bewerbers zu untersuchen, da sich dieses allenfalls positiv oder negativ auf dessen Integration auswirken könne.