Im Übrigen sei Art. 6 Abs. 2 BRG einer gesetzes- und verfassungskonformen Auslegung durchaus zugänglich, siehe die Bestimmung doch vor, dass vom Grundsatz der Ausweitung der Einbürgerungsbedingungen auf den Ehegatten Ausnahmen gemacht werden können, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. Die Aufzählung der wichtigen Gründe in Art. 3 BRR sei gemäss Wortlaut lediglich beispielhaft und nicht abschliessend. Somit dürften sich verheiratete Ausländerinnen und Ausländer im Kanton Freiburg auch ohne ihren Partner oder Partnerin einbürgern lassen. Bei der Prüfung des Einbürgerungsgesuchs komme es grundsätzlich nur auf die persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person an.