6. a) Weiter wirft die Beschwerdeführerin dem Grossen Rat eine Verletzung des Rechts vor. Auf kantonaler Ebene gebe es keine Bestimmung über den gemeinsamen Erwerb des Bürgerrechts für Ehepaare. Auch wenn Art. 6 Abs. 2 BRG der Behörde das Recht einräume, ebenfalls das Umfeld eines Bewerbers zu untersuchen, sei allein massgebend, ob die gesuchstellende Person die Voraussetzungen erfülle. Im Übrigen sei Art. 6 Abs. 2 BRG einer gesetzes- und verfassungskonformen Auslegung durchaus zugänglich, siehe die Bestimmung doch vor, dass vom Grundsatz der Ausweitung der Einbürgerungsbedingungen auf den Ehegatten Ausnahmen gemacht werden können, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen.