Ebenso wenig war entscheidwesentlich, inwiefern die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen die ihr zum öffentlichen und politischen Leben der Schweiz gestellten Fragen beantworten konnte oder nicht. Wie gesagt, der angefochtene Entscheid stützt sich ausschliesslich darauf, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin aufgrund seines Wohnsitzes im Ausland die Einbürgerungsbedingungen nach Art. 6 Abs. 2 BRG nicht erfüllt. Demnach kann von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts nicht die Rede sein.