d) Der Einwand der Beschwerdeführerin geht an der Sache vorbei. Der Grosse Rat hat das Einbürgerungsgesuch aufgrund der unklaren, zukünftigen gemeinsamen Wohnsituation des Ehepaares abgewiesen. Der frühere Wohnsitz des Ehemannes, die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz und die Frage, ob er deutsch oder französisch spricht, hatten offensichtlich keinen Einfluss. Für den Grossen Rat war entscheidend, dass der Ehemann nicht in der Schweiz, sondern in England wohnhaft ist. Ebenso wenig war entscheidwesentlich, inwiefern die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen die ihr zum öffentlichen und politischen Leben der Schweiz gestellten Fragen beantworten konnte oder nicht.